Informationen zum EWSG

Gender-Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

Wichtige Information für Wärmekundinnen und -kunden nach § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

Durch steigende Energiepreise sehen sich Kunden und Versorger in diesem Jahr besonderen Herausforderungen ausgesetzt.
Zur Entlastung der Bürger hat die Bundesregierung eine kurzfristige finanzielle Unterstützung geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen, deren Ziel eine einmalige staatliche finanzielle Überbrückung für Fernwärmekunden bis zur Einführung der Wärmepreisbremse in 2023 ist.

Bei Anwendung von 12 Abschlägen

Für Sie als unsere Wärmekunden ergibt sich eine Kompensation (Entlastung), die auf der im September geleisteten monatlichen Abschlagszahlung plus 20% beruht.

Bei Anwendung eines anderen Abschlagszahlungsverfahrens als 12 Abschlagszahlungen

Auch hier beträgt der Entlastungsbetrag 120% des durchschnittlichen Monatsverbrauchs, den der Kunde zu zahlen verpflichtet war.

Vereinfachtes Beispiel: Kunde hat im letzten Abrechnungszeitraum (12 Monate) 10 Abschlagszahlungen (jeweils 250 €) geleistet:
Endgültiger Entlastungsbetrag: 2.500 € (Summe der Abschlagszahlungen im letzten Abrechnungszeitraum) : 12 (Anzahl der Monate) + 20 % = 250 €

Bei Verzicht auf Abschlagszahlungen

Auch hier ist ein entsprechender monatlicher Durchschnitt zu bilden. Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate.
Vereinfachtes Beispiel: Kunde hat im Zeitraum der letzten 12 Monate Zahlungen i. H. v. 3.200 € geleistet:
Endgültiger Entlastungsbetrag: 3.200 € : 12 (Anzahl der Monate) + 20 % = 320 €
Sind mit der Durchschnittsbildung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt, so ist der Abschlag heranzuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen.

 

In der nächsten Verbrauchsabrechnung, welche den Monat Dezember 2022 enthält, wird die Entlastung gesondert ausgewiesen. Die Rechnung wird darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihren tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die geleisteten Abschlagszahlungen und die Umsatzsteuer, berücksichtigen.

Die Umsetzung der Soforthilfe erfolgt in der nachfolgend beschriebenen Weise:

Zur Umsetzung der finanziellen Kompensation werden wir gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EWSG entweder gegenüber unseren Kunden die Einziehung der für den Monat Dezember 2022 vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung aussetzen, eine Zahlung in Höhe des Erstattungsbetrags an die Kunden vornehmen oder eine Kombination aus beiden Elementen wahrnehmen. Welche Maßnahme von uns angewendet wird, entscheiden wir jeweils in Abhängigkeit der vertraglichen Regelungen; es wird jedoch allen Kunden die finanzielle Kompensation bis spätestens 31.12.2022 zugutekommen.
Eine Aufrechnung mit offenen Forderungen gegen ihre Kunden ist uns als Wärmeversorgungsunternehmen nicht gestattet.

Hinweis zur Entlastung von Mietern

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Wichtiger Hinweis

Gemäß §9 Abs. 5 EWSG müssen wir zur Plausibilisierungsprüfung folgende personenbezogene Angaben unserer Kunden an einen externen, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragten Dienstleister weitergeben, damit dieser die Plausibilität unseres Erstattungsanspruchs prüfen kann.
Dazu gehören
• E-Mail-Adresse oder Telefonnummer des Kunden
• Postanschrift des Kunden
• Abschlagszahlung des Kunden für September 2022
• Liefermenge des Jahres 2021 oder alternativ die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraum in der Wärmeversorgung

Wir weisen darauf hin, dass die Soforthilfe nach dem EWSG vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

 

 

Grundlagen dieses Gesetzes zum Nachlesen:

Gesetzesbeschluss Bundesrat, 14. November 2022: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2022/0501-0600/573-22.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Beschlussempfehlung mit vollständiger Gesetzesbegründung, 09. November 2022: https://dserver.bundestag.de/btd/20/043/2004373.pdf
FAQ-Liste BMW, 10. November 2022: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-dezember-soforthilfe-im-gas-und-warmebereich.pdf?__blob=publicationFile&v=8

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